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Studie über Cannabis vor der Freigabe
Auch elf Jahre nach einem entscheidenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts steht eine länderübergreifende Regelung für die straffreie Einstellung von Verfahren gegen Gelegenheitskiffer weiter aus. Nach §31a des Betäubungsmittelgesetzes »kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre« und es sich zum Beispiel nur um eine »geringe Menge« Cannabis zum Eigenverbrauch handelt. Nicht zuletzt die Frage, was eine »geringe Menge« ist, wird aber sehr unterschiedlich beantwortet. Während in Schleswig-Holstein auch noch bei 30 Gramm meist von einer Verfolgung abgesehen wird, gelten bei Bayerns Staatsanwaltschaften höchstens sechs Gramm als »gering«.
Die Karlsruher Richter hatten im März 1994 den Gesetzgeber deshalb aufgefordert, für »eine im wesentlichen bundeseinheitliche« zu sorgen. Zuvor sollten jedoch erst Erkenntnisse über die praktische Anwendung des 1992 in Kraft getretenen §31a Betäubungsmittelgesetz eingeholt werden. Das Bundesgesundheitsministerium beauftragte dazu das Heidelberger Max-Planck-Institut. Auch die Justizminister legten sich im November 2002 darauf fest, erst nach Fertigstellung der Studie aktiv zu werden.Weitere Information:
http://www.nd-online.de/artikel.asp?AID=68915&IDC=2