
Recht
Jeder Drogenkonsument,
der unter den Bedingungen des Schwarzmarktes illegale
Substanzen wie besipielsweise Speed, Ecstasy oder Kokain
erwirbt, geht neben schwer abzuschätzenden gesundheitlichen
Risiken auch ein erhöhtes Risiko ein, mit dem Gesetz
in Konflikt zu kommen. Zwar ist der Konsum von Wirkstoffen
des Ecstasys, Amphetaminen, Cannabis oder LSD nach dem
Betäubungsmittelgesetz (BtMG) straffrei, dennoch
sind viele Handlungen im Ungang mit diesen Substanzen
strafbar:
der Handel
der Besitz
der Erwerb
die Herstellung
die Weitergabe
die Weiterverarbeitung
sind unter Strafe
gestellt.
Mit bis zu 5 Jahren
Freiheitsentzug oder einer Geldstrafe kann der Erwerb,
der Besitz, die Abgabe oder der Handel geahndet werden..
Dabei richtet sich das Strafmaß nach den Umständen
der tat und der jeweiligen Menge der Drogen.
Folgende Substanzen unterstehen dem
Betäubungsmittelgesetz (BtMG):
Amphetamine
Cannabiswirkstoffe
(einschließlich der Samen!!!)
Ecstasywirkstoffe
(MDMA, MDA, MBDB, MDEA usw.)
GHB/Liquid Ecstasy
( ab März 2002 )
Heroin
Kokain
Ketamin
LSD
Psylocybin („Zauberpilze")
2 CB
2-CT-2
MTA
Khat
Man kann in
Deutschland nicht von einer einheitlichen Rechtssprechung
bei Drogendelikten ausgehen. Die Rechtssprechung variiert
von Bundesland zu Bundesland. Was in Baden-Würtemberg
verfolgt und bestraft wird, kann in Schleswig-Holstein
ignoriert und von Amts wegen eingestellt werden.
Grundsätzlich
wird beim Besitz von illegalen Substanzen unterschieden
zwischen einer:
geringen Menge
normalen Menge
nicht geringen Menge
Nach §
31a „kann" die Staatsanwaltschaft von einer Verfolgung
absehen, wenn kein öffentliches Interesse besteht,
die Schuld des Täters als gering anzusehen ist
und das Betäubungsmittel nur zum Eigenverbraucgh
bestimmt ist. Vor allem Ersttäter kommen hierbei
in Betracht.
Nach § 29 Abs.
5 „kann" das das Gericht von einer Bestrafung absehen,
wenn das Betäubungsmittel vom Täter lediglich
zum Eigenverbrauch in geringer Menge angebaut oder hergestellt,
eingeführt, ausgeführt, erworben oder in sonstiger
Weise verschafft wurde.
Autofahren unter Drogeneinfluß
Unter dem Einfluß
von Drogen Auto oder Motorrad zu fahren, stellt eine
Gefahr für den Fahrer selbst und für andere
Verkehrsteilnehmer dar. Außerdem ist das Führen
eines Kraftfahrzeugs unter Betäubungsmitteleinfluß
strafbar. Es ist daher beim Verstoß mit einer
Geldbuße und einem Führerscheinentzug auf
Zeit zu rechnen. Den entzogenen Führerschein wieder
zu bekommen stellt eine sehr anstrengende und kostenaufwändige
Prozedur dar. Da es bei illegalen Drogen keine einschränkenden
Grenzwerte gibt (beim Alkohol 0,5 Promillegrenze), gilt
hier ein „Totalverbot". Das bedeutet: Solange Drogen
im Körper nachgewisen werden können, besteht
ein Fahrverbot. Da Substanzen wesentlich länger
nachgewisen werden können als sie wirken, besteht
theoretisch die Möglichkeit, die Fahrerlaubnis
auch 2 Tage nach dem letzten Joint zu verlieren. Der
sog. „Dauerkiffer" müßte sich somit
entscheiden, ob er lieber Kiffen oder lieber Auto fahren
möchte, da bei ihm immer spuren von THC im Urin
nachweisbar sind, auch wenn er mal eine Woche nichts
raucht.
Auch ermöglicht
die Fahrerlaubnisverordnung den zuständigen Behörden,
Führerscheine zu entziehen bzw. Personen von der
Erlangung des Führerscheins auszuschließen,
wenn Tatsachen die Annahme begründen, daß
eine Einnahme oder der Besitz von Betäubungsmitteln
vorliegt, oder der Besitz vorgelegen hat.
Zum Schutze aller
Verkehrsteilnehmer möchte ich an dieser Stelle
an die Vernunft aller Konsumenten appellieren, nicht
unter Drogeneinfluß ein Kraftfahrzeug zu führen.
Man fährt nüchtern
immer noch sicherer Auto als berauscht!
Tips im Umgang mit der Polizei
Bitte bedenkt, daß
einmal gemachte Aussagen nicht zurückgenommen werden
können. Deshalb überlegt euch gut was Ihr
sagt oder sagt am besten erst mal gar nichts.
Dennoch hat die Polizei
das Recht einige Maßnahmen zu ergreifen
bei Strafverdächtigungen
und wenn Gefahr in Verzug ist dürfen Personenkontrollen
durchgeführt werden. Hierbei brauchst Du lediglich
Deinen Namen, das Geburtsdatum und den Wohnsitz angeben.
Deshalb solltest Du immer Deinen Perso bei Dir haben,
sonst kannst Du bis zu 12 Stunden von der Polizei festgehalten
werden. Eine Telefonnummer des rechtsanwaltes deines
Vertrauens ist auch nicht verkehrt.
Immer möglich
sind Personendurchsuchungen auf Grund eines Strafverdachts,
z. B. Verstöße gegen das BtMG.
Andererseits mußt
Du einer Vorladung vor der Polizei nicht Folge leisten
und kannst deswegen auch nicht belangt werden. Bei einer
Vernehmung durch die Polizei ist folgendes zu beachten:
die Polizei hat die
Pflicht Dich zu belehren über vorgeworfene Taten,
die Freistellung sich zur Beschuldigung zu äußern,
die freie Wahl eines Verteidigers vor der Vernehmung
und über die Möglichkeit einer Beweiserhebung
zur Entlastung.
Das Abstreiten einer
Tat kann nachteilig gewertet werden, dennoch hast Du
Aussageverweigerungsrecht.
Auf Versprechen von
seiten der Polizei, daß bestimmte Angaben vor
Gericht Vorteile bringen kannst Du nichts geben, sie
kann solche Versprechen nicht einhalten und außerdem
sind sie nicht rechtens.
Vernehmungen von
übermüdeten, oder unter Drogeneinfluß
stehenden Personen sind unzulässig!
Im Falle einer Vernehmung
solltet Ihr keine Angaben zur Drogenbeschaffung machen,
im Notfall empfiehlt es sich seinen Anwalt zu konsultieren,
da diese umfassende Akteneinsicht haben.
Bei einer Vernehmung
als Zeuge gelten folgende Rechte:
Zeugnisverweigerunsrecht
(z. B. bei nahen verwandten, Verlobten usw.)
Aussageverweigerungsrecht
(um sich selbst oder Verwandte nicht zu belasten)
Schweigepflicht (von
Anwälten, Ärzten, Sozialpädagogen, Drogenberatern
usw.)
Soll eine Hausdurchsuchung
durchgeführt werden, ist dies nur mit einem Richterlichen
Durchsuchungsbefehl und wenn Gefahr im Verzug ist gestattet.
Ansonsten kannst Du Dich einer Durchsuchung Deiner Wohnung
widersetzen. Im Falle einer Durchsuchung besteht das
Recht über die Art und den Inhalt informiert zu
werden, außerdem hast Du Anwesenheitsrecht, das
Recht Dich zu entfernen oder zutelefonieren. Du mußt
der Polizei bei der Durchsuchung nicht zur Hand gehen.
Eine Möglichkeit
zur Durchsuchung eines Fahzzeuges, beispielsweise vor
einer Disco, besteht immer.
Bei Gefahr im Verzug,
dringendem Tatverdacht und einem Haftgrund (z. B. Fluchtgefahr,
Verdunklungsgefahr) kann eine vorläufige Festnahme
erfolgen. Über die Gründe der Festnahme mußt
Du aufgrklärt werden. Auch hier besteht das Recht,
Äußerungen zur Beschuldigung zu verweigern
und einen Anwalt hinzuzuziehen.
Auf Grund bestimmter
Haftgründe und eines dringenden Tatverdachts kann
eine Verhaftung erfolgen. Hierbei muß die Verhältnismäßigkeit
von Haftgrund und zu erwartender Strafe gewährleistet
sein, d.h. bei einem Besitz einer „geringen Menge"
besteht kein Grund für eine Verhaftung. Auch hier
empfiehlt es sich im Notfall einen Rechtsbeistand zu
konsultieren.
Generell solltet
Ihr Euch Gedanken über die eventuellen rechtlichen
Konsequenzen im Umgang mit Drogen machen, und das Risiko
mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten so niedrig wie
möglich halten. Mit größeren Mengen
in der Öffentlichkeit herumzulaufen ist nicht empfehlenswert.
Ein Eintrag im polizeilichen
Führungszeugnis aufgrund einem Verstoß gegen
das Betäubungsmittelgesetz ist nicht gerade förderlich
für Eure berufliche Zukunft.
Text: Christoph
Duymel
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