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Recht

Jeder Drogenkonsument, der unter den Bedingungen des Schwarzmarktes illegale Substanzen wie besipielsweise Speed, Ecstasy oder Kokain erwirbt, geht neben schwer abzuschätzenden gesundheitlichen Risiken auch ein erhöhtes Risiko ein, mit dem Gesetz in Konflikt zu kommen. Zwar ist der Konsum von Wirkstoffen des Ecstasys, Amphetaminen, Cannabis oder LSD nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) straffrei, dennoch sind viele Handlungen im Ungang mit diesen Substanzen strafbar:

der Handel

der Besitz

der Erwerb

die Herstellung

die Weitergabe

die Weiterverarbeitung

sind unter Strafe gestellt.

Mit bis zu 5 Jahren Freiheitsentzug oder einer Geldstrafe kann der Erwerb, der Besitz, die Abgabe oder der Handel geahndet werden.. Dabei richtet sich das Strafmaß nach den Umständen der tat und der jeweiligen Menge der Drogen.


Folgende Substanzen unterstehen dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG):

Amphetamine

Cannabiswirkstoffe (einschließlich der Samen!!!)

Ecstasywirkstoffe (MDMA, MDA, MBDB, MDEA usw.)

GHB/Liquid Ecstasy ( ab März 2002 )

Heroin

Kokain

Ketamin

LSD

Psylocybin („Zauberpilze")

2 CB

2-CT-2

MTA

Khat


Man kann in Deutschland nicht von einer einheitlichen Rechtssprechung bei Drogendelikten ausgehen. Die Rechtssprechung variiert von Bundesland zu Bundesland. Was in Baden-Würtemberg verfolgt und bestraft wird, kann in Schleswig-Holstein ignoriert und von Amts wegen eingestellt werden.

Grundsätzlich wird beim Besitz von illegalen Substanzen unterschieden zwischen einer:

geringen Menge

normalen Menge

nicht geringen Menge


Nach § 31a „kann" die Staatsanwaltschaft von einer Verfolgung absehen, wenn kein öffentliches Interesse besteht, die Schuld des Täters als gering anzusehen ist und das Betäubungsmittel nur zum Eigenverbraucgh bestimmt ist. Vor allem Ersttäter kommen hierbei in Betracht.

Nach § 29 Abs. 5 „kann" das das Gericht von einer Bestrafung absehen, wenn das Betäubungsmittel vom Täter lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge angebaut oder hergestellt, eingeführt, ausgeführt, erworben oder in sonstiger Weise verschafft wurde.


Autofahren unter Drogeneinfluß

Unter dem Einfluß von Drogen Auto oder Motorrad zu fahren, stellt eine Gefahr für den Fahrer selbst und für andere Verkehrsteilnehmer dar. Außerdem ist das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Betäubungsmitteleinfluß strafbar. Es ist daher beim Verstoß mit einer Geldbuße und einem Führerscheinentzug auf Zeit zu rechnen. Den entzogenen Führerschein wieder zu bekommen stellt eine sehr anstrengende und kostenaufwändige Prozedur dar. Da es bei illegalen Drogen keine einschränkenden Grenzwerte gibt (beim Alkohol 0,5 Promillegrenze), gilt hier ein „Totalverbot". Das bedeutet: Solange Drogen im Körper nachgewisen werden können, besteht ein Fahrverbot. Da Substanzen wesentlich länger nachgewisen werden können als sie wirken, besteht theoretisch die Möglichkeit, die Fahrerlaubnis auch 2 Tage nach dem letzten Joint zu verlieren. Der sog. „Dauerkiffer" müßte sich somit entscheiden, ob er lieber Kiffen oder lieber Auto fahren möchte, da bei ihm immer spuren von THC im Urin nachweisbar sind, auch wenn er mal eine Woche nichts raucht.

Auch ermöglicht die Fahrerlaubnisverordnung den zuständigen Behörden, Führerscheine zu entziehen bzw. Personen von der Erlangung des Führerscheins auszuschließen, wenn Tatsachen die Annahme begründen, daß eine Einnahme oder der Besitz von Betäubungsmitteln vorliegt, oder der Besitz vorgelegen hat.

Zum Schutze aller Verkehrsteilnehmer möchte ich an dieser Stelle an die Vernunft aller Konsumenten appellieren, nicht unter Drogeneinfluß ein Kraftfahrzeug zu führen.

Man fährt nüchtern immer noch sicherer Auto als berauscht!


Tips im Umgang mit der Polizei

Bitte bedenkt, daß einmal gemachte Aussagen nicht zurückgenommen werden können. Deshalb überlegt euch gut was Ihr sagt oder sagt am besten erst mal gar nichts.

Dennoch hat die Polizei das Recht einige Maßnahmen zu ergreifen

bei Strafverdächtigungen und wenn Gefahr in Verzug ist dürfen Personenkontrollen durchgeführt werden. Hierbei brauchst Du lediglich Deinen Namen, das Geburtsdatum und den Wohnsitz angeben. Deshalb solltest Du immer Deinen Perso bei Dir haben, sonst kannst Du bis zu 12 Stunden von der Polizei festgehalten werden. Eine Telefonnummer des rechtsanwaltes deines Vertrauens ist auch nicht verkehrt.

Immer möglich sind Personendurchsuchungen auf Grund eines Strafverdachts, z. B. Verstöße gegen das BtMG.

Andererseits mußt Du einer Vorladung vor der Polizei nicht Folge leisten und kannst deswegen auch nicht belangt werden. Bei einer Vernehmung durch die Polizei ist folgendes zu beachten:

die Polizei hat die Pflicht Dich zu belehren über vorgeworfene Taten, die Freistellung sich zur Beschuldigung zu äußern, die freie Wahl eines Verteidigers vor der Vernehmung und über die Möglichkeit einer Beweiserhebung zur Entlastung.

Das Abstreiten einer Tat kann nachteilig gewertet werden, dennoch hast Du Aussageverweigerungsrecht.

Auf Versprechen von seiten der Polizei, daß bestimmte Angaben vor Gericht Vorteile bringen kannst Du nichts geben, sie kann solche Versprechen nicht einhalten und außerdem sind sie nicht rechtens.

Vernehmungen von übermüdeten, oder unter Drogeneinfluß stehenden Personen sind unzulässig!

Im Falle einer Vernehmung solltet Ihr keine Angaben zur Drogenbeschaffung machen, im Notfall empfiehlt es sich seinen Anwalt zu konsultieren, da diese umfassende Akteneinsicht haben.

Bei einer Vernehmung als Zeuge gelten folgende Rechte:

Zeugnisverweigerunsrecht (z. B. bei nahen verwandten, Verlobten usw.)

Aussageverweigerungsrecht (um sich selbst oder Verwandte nicht zu belasten)

Schweigepflicht (von Anwälten, Ärzten, Sozialpädagogen, Drogenberatern usw.)

Soll eine Hausdurchsuchung durchgeführt werden, ist dies nur mit einem Richterlichen Durchsuchungsbefehl und wenn Gefahr im Verzug ist gestattet. Ansonsten kannst Du Dich einer Durchsuchung Deiner Wohnung widersetzen. Im Falle einer Durchsuchung besteht das Recht über die Art und den Inhalt informiert zu werden, außerdem hast Du Anwesenheitsrecht, das Recht Dich zu entfernen oder zutelefonieren. Du mußt der Polizei bei der Durchsuchung nicht zur Hand gehen.

Eine Möglichkeit zur Durchsuchung eines Fahzzeuges, beispielsweise vor einer Disco, besteht immer.

Bei Gefahr im Verzug, dringendem Tatverdacht und einem Haftgrund (z. B. Fluchtgefahr, Verdunklungsgefahr) kann eine vorläufige Festnahme erfolgen. Über die Gründe der Festnahme mußt Du aufgrklärt werden. Auch hier besteht das Recht, Äußerungen zur Beschuldigung zu verweigern und einen Anwalt hinzuzuziehen.

Auf Grund bestimmter Haftgründe und eines dringenden Tatverdachts kann eine Verhaftung erfolgen. Hierbei muß die Verhältnismäßigkeit von Haftgrund und zu erwartender Strafe gewährleistet sein, d.h. bei einem Besitz einer „geringen Menge" besteht kein Grund für eine Verhaftung. Auch hier empfiehlt es sich im Notfall einen Rechtsbeistand zu konsultieren.

Generell solltet Ihr Euch Gedanken über die eventuellen rechtlichen Konsequenzen im Umgang mit Drogen machen, und das Risiko mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten so niedrig wie möglich halten. Mit größeren Mengen in der Öffentlichkeit herumzulaufen ist nicht empfehlenswert.

Ein Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis aufgrund einem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz ist nicht gerade förderlich für Eure berufliche Zukunft.


Text: Christoph Duymel
 

 

 

 

 

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eve-rave.de möchte über Drogen informieren und warnen sowie Tips im Falle von Notsituationen geben. Der Inhalt dieser Seiten soll nicht zum Konsum von Drogen anleiten oder anregen, sondern lediglich über die gängigsten und bekanntesten Partydrogen aufklären und die damit verbundenen Risiken und Folgen aufzeigen.eve-rave.de stellt Informationen über Situationen, die z.B. beim Konsum von Drogen auftreten können, sowie Hinweise für den Umgang mit Gefahrensituationen und Notfällen zur Ansicht bereit.